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Jemand fährt einem ins Auto, das muss zur Reparatur in die Werkstatt: Solange kann man es nicht fahren und für den Zeitraum kann man Anspruch auf eine Entschädigung für den sogenannten Nutzungsausfall haben. Das gilt auch, wenn die Reparatur länger dauert: Etwaige Verzögerungen bei der Ersatzteilbeschaffung dürfen nicht zu Lasten des Geschädigten gehen. Auch ein ersatzweise zur Verfügung stehendes Auto aus dem Familienkreis ändert nichts an dem Anspruch. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinwe…